Dienstleistungen

Ablesung

Die Meß- und Erfassungsgeräte einer Liegenschaft werden turnusmäßig alle 12 Monate zu einem mit der Hausverwaltung vereinbarten Termin (Stichtag) abgelesen. Aufgrund des teilweise sehr hohen Ableseaufkommens zu bestimmten Stichtagen kann der Ablesetermin um einige·Tage davon abweichen.

Die Anmeldung zur Ablesung erfolgt durch eine Einzelbenachrichtigungskarte, Hausaushang oder die Information der Hausverwaltung an die Mieter rechtzeitig ca. 10 - 14 Tage vor dem Ablesetermin.

Kann ein Mieter am Ablesetermin nicht persönlich anwesend sein, sollte er sich bemühen einer Person seines Vertrauens den Wohnungsschlüssel zu überlassen, um so zusätzliche, zu seinen Lasten gehende Kosten zu vermeiden.

 

Wartung von Rauchwarnmeldern

Für unsere Abrechnungskunden übernehmen wir die regelmäßge Wartung der Rauchwarnmelder einschließlich Batteriewechsel und Funktionstest.

 

Abrechnung

Gesetzliche Grundlage der Abrechnung ist die Heizkostenverordnung.
Der jährlichen Abrechnung liegen die für eine Liegenschaft insgesamt angefallenen Verbräuche und Heizkosten zugrunde.

Hierbei müssen außerdem die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen und von der Hausverwaltung spezifizierten Umlageschlüssel nach Grundkosten, d.h. m²-Wohn-/Nutzfläche (30-50% der Heizkosten) und nach Verbrauchskosten, d.h. Anzeige der Meßgeräte (50-70% der Heizkosten) berücksichtigt werden.

Erst wenn alle Daten, einschließlich der Zuarbeit der Hausverwaltung über die angefallenen Gesamtheizkosten der Liegenschaft im Abrechnungsjahr, Mieterwechsel usw. beim Abrechnungsdienst vorliegen, kann der Preis je m²-Wohn-/Nutzfläche ('Grundkosten') und für die Verbrauchswerte ('Verbrauchskosten') ermittelt werden und damit eine wohnungs- bzw. nutzerbezogene Abrechnung erstellt werden.

Dieser Vorgang wiederholt sich jedes Jahr auf's neue, da die Ausgangsbedingungen von Jahr zu Jahr schwanken.

 

Gerätemiete

Die CalMess GmbH bietet als Alternative neben dem Kauf der Meß- und Erfassungsgeräte die Möglichkeit des Mietservices an. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften (u.a. HeizkostenV §4) können die Mietraten im Rahmen der Abrechnung auf den Nutzer umgelegt werden. Für genauere Angaben fordern Sie sich bitte ein unverbindliches Angebot an.

 

Eichüberwachung

Eichpflichtige Meßgeräte (Wasser- und Wärmemengenzähler) müssen gemäß Eichgesetz regelmäßig ausgetauscht werden.

Die Eichintervalle für Warmwasser- und Wärmemengenzähler betragen 5 Jahre und für Kaltwasserzähler 6 Jahre.

Hauseigentümer und/ oder Verwalter sind gemäß Eichgesetz dazu aufgefordert einen geeigneten Weg zum fristgemäßen Austausch der Meßgeräte zu finden.

Zur rechtzeitigen Information über die Einhaltung der Eichfrist bietet Ihnen die CalMess den Service der Eichdauerüberwachung für eichpflichtige Meßgeräte an. Dies ist jedoch nur eine Kontrollfunktion beim fristgemäßen Austausch der Meßgeräte.

 

Garantiewartung

Für bereits vorhandene Meßgeräte besteht die Möglichkeit einen Garantiewartungsvertrag ("Eichservice") abzuschließen.

Das Ziel der Garantiewartung ist die Lieferung und der Austausch der betreffenden Meßgeräte nach Ablauf der Eichfristen zwecks permanenter Aufrechterhaltung der rechtlichen Grundlagen einer verbrauchsabhängigen Abrechnung sowie der Funktions- u. Betriebsbereitschaft.